Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.05.1953

Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,108
BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52 (https://dejure.org/1953,108)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1953 - 4 StR 787/52 (https://dejure.org/1953,108)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 (https://dejure.org/1953,108)
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Wegschaffung eines Betrunkenen

§ 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt', subjektive Kausalität, (keine) Gewaltempfindung durch Opfer

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewalt ggü. Schlafenden, Bewusstlosen, Betrunkenen

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 210
  • NJW 1953, 1400
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1952 - 4 StR 622/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52
    Daß das Opfer die Anwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt empfindet, ist nicht Inhalt des Begriffs der Gewaltanwendung; es ist daher ohne Belang, daß Günther bewußtlos war, als er zum Zwecke seiner Beraubung weggebracht wurde (vgl. BGH NJW 1953, 350 Nr. 14).
  • BGH, 17.04.1952 - 4 StR 1032/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52
    Die von der Revision behauptete allgemeine Beweisregel, daß zur Überführung eines Angeklagten in keinem Falle die bloße Einlassung eines Mitangeklagten ausreichen könne, setzt sich in Widerspruch zu dem Verfahrensgrundsatze freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO - vgl. BGH 4 StR 1032/51 vom 17.4.1952).
  • RG, 02.03.1918 - V 948/17

    Ist es ein Revisionsgrund, wenn bei der Vernehmung eines Sachverständigen ein

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52
    Die - auch für die Hauptverhandlung geltende - Vorschrift des § 80 Abs. 2 StPO ergibt nämlich zwingend, daß der Sachverständige bei der Vernehmung des Angeklagten zwar anwesend sein darf, aber nicht anwesend sein muß (vgl. RGSt 52, 161; BGH JZ 1952, 89).
  • BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15

    Raub (Finalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und

    Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 - 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331).
  • BGH, 19.04.1963 - 4 StR 92/63

    Handtasche - § 249 StGB, 'Gewalt': geringe Kraftentfaltung ist ausreichend

    Die Gewaltanwendung (§ 249 StGB) erfordert auch keine besondere Entfaltung körperlicher Kraft, wie das Landgericht meint (BGHSt 1, 145; 4, 210) [BGH 19.05.1953 - 2 StR 445/52].

    Maßgebend ist allein seine Vorstellung und sein Wille (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52] und 1, 145).

  • BGH, 15.09.1964 - 1 StR 267/64

    Wegnahme nach Kuß - § 249 StGB, (Ausnutzen von) Gewalt, finale Verknüpfung

    Der Tatbestand des Raubes erfordert allerdings, daß die Gewalt das Mittel sein muß, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186).

    Auch ein Schlafender oder Bewußtloser kann beraubt werden (vgl. KGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210).

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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53   

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https://dejure.org/1953,647
BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53 (https://dejure.org/1953,647)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1953 - 4 StR 92/53 (https://dejure.org/1953,647)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1953 - 4 StR 92/53 (https://dejure.org/1953,647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erpressung nach § 253 StGB - Drohung durch Unterlassen

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1400
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.1952 - 2 StR 602/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53
    Dann wäre, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, die Androhung des an sich erlaubten Übels das Mittel zur Erreichung eines Vermögensvorteils gewesen, auf den der Angeklagte keinen Anspruch hatte; dieses Vorgehen aber wäre rechtswidrig gewesen, weil die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zwecke dem allgemeinen Rechtsbewusstsein widersprochen hätte (§ 253 Abs. 2 StGB; BGH 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952, vgl. auch BGHSt 1, 13, 18 f).

    Hätte die Strafkammer eine Nötigung des Betroffenen durch den Angeklagten feststellen können, dann wäre es auch rechtlich unerheblich gewesen, dass er nicht von sich aus eine Forderung an K. gestellt hat, sondern auf dessen Leistungsangebot eingegangen ist (BGH 4 StR 312/51 vom 21. Juni 1951; 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952).

  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 312/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53
    War dem aber so, dann fehlte es nicht nur an der nach § 253 StGB erforderlichen Bereicherungsabsicht des Angeklagten, sondern schon an einer vom Nötigungswillen getragenen Drohung mit einem empfindlichen Übel (BGH 4 StR 312/51 vom! 21. Juni 1951) und damit auch an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten; denn die Ankündigung der Scheidungsklage und die Benennung des K. als Ehebruchszeuge als solche war, wie die Strafkammer mit Recht ausgeführt hat, ebensowenig wie die Ausführung dieses Vorhabens unerlaubt.

    Hätte die Strafkammer eine Nötigung des Betroffenen durch den Angeklagten feststellen können, dann wäre es auch rechtlich unerheblich gewesen, dass er nicht von sich aus eine Forderung an K. gestellt hat, sondern auf dessen Leistungsangebot eingegangen ist (BGH 4 StR 312/51 vom 21. Juni 1951; 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952).

  • RG, 29.11.1900 - 2888/00

    Kann durch die Ankündigung der Verweigerung weiterer Lieferung von Waren seitens

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53
    Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung des Falles nicht verkannt, dass in der Erklärung des Angeklagten, sich scheiden lassen und K. als Ehebruchszeugen angeben zu wollen, die Ankündigung eines empfindlichen Übels lag (vgl. RGSt 34, 15, 19; BGH 4 StR 292/52 vom 13. November 1952).

    Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass es für das Tatbestandsmerkmal der Nötigung nicht darauf ankomme, ob K. sich erpresst gefühlt habe; es genügt dafür, dass der Drohende dem von ihm angekündigten Übel bestimmenden Einfluss auf den Willen des Bedrohten beigemessen hat, und dass die Drohung für den Willensentschluss des Bedrohten ursächlich war (vgl. RGSt 34, 15, 18).

  • BGH, 05.01.1951 - 2 StR 29/50

    Der sog. umgekehrte Irrtum über ein Blankettmerkmal

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53
    Dann wäre, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, die Androhung des an sich erlaubten Übels das Mittel zur Erreichung eines Vermögensvorteils gewesen, auf den der Angeklagte keinen Anspruch hatte; dieses Vorgehen aber wäre rechtswidrig gewesen, weil die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zwecke dem allgemeinen Rechtsbewusstsein widersprochen hätte (§ 253 Abs. 2 StGB; BGH 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952, vgl. auch BGHSt 1, 13, 18 f).
  • BGH, 13.11.1952 - 4 StR 292/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53
    Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung des Falles nicht verkannt, dass in der Erklärung des Angeklagten, sich scheiden lassen und K. als Ehebruchszeugen angeben zu wollen, die Ankündigung eines empfindlichen Übels lag (vgl. RGSt 34, 15, 19; BGH 4 StR 292/52 vom 13. November 1952).
  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 63/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53
    § 253 StGB erfordert nicht, dass die Bereicherungsvorstellung der einzige und ausschliessliche Beweggrund des Täters war (BGH 2 StR 63/52 vom 30. September 1952).
  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Desgleichen handelt der Erpresser auch dann in dem für den Tatbestand des § 253 StGB kennzeichnenden Bereicherungsstreben ("um ... zu"), wenn die Bereicherungsvorstellung nicht der ausschließliche Beweggrund für sein Handeln ist (4 StR 92/53 vom 13. Mai 1953 NJW 1953, 1400).
  • BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Hieran hält er fest; er befindet sich im übrigen auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Erwägungen, die der 4. Strafsenat in dem Beschluß BGHSt 16, 1, 6f zum Absichtsbegriff beim Betrug angestellt hat, und denen ähnliche Erörterungen zum inneren Tatbestand bei der Begünstigung (BGHSt 4, 107, 108), beim räuberischen Diebstahl (BGHSt 13, 64) und bei der Erpressung (BGH NJW 1953, 1400) vorausgegangen sind.
  • BGH, 03.02.1993 - 2 StR 410/92

    Erpressung - Bereicherung - Persönlichkeitsrecht - Vermögensvermehrung

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  • BGH, 14.03.1974 - 4 StR 41/74

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit - Wegnahme einer Geldbörse in

    Als sie jedoch erkannten, daß Ö. sich aus Angst nicht nur genötigt fühlte, mit ihnen zu gehen, sondern auch dazu, ihnen Geld anzubieten und so über sein Vermögen zu verfügen, und als sie gleichwohl ihre drohende Haltung nicht aufgaben und das angebotene Geld annahmen, handelten sie auch in Bereicherungsabsicht (vgl. BGH NJW 1953, 1400; OLG Frankfurt NJW 1970, 342).
  • BGH, 24.02.1967 - 4 StR 426/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit

    Vielmehr genügt es, daß es ihm auf sie als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag sie von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen, dahinterliegenden Zweck erstrebt werden (BGHSt 16, 1 [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61]; NJW 1953, 1400; vgl. ferner BGHSt 18, 246, 251 ff.) [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62].
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